AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
  1. Anwendungsbereich 

Für die Beförderung von Sendungen im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Firma Pillich Transporte  sowie die ihr abgeschlossenen  kommen die Vorschriften der §§ 407 – 449 HGB sowie im grenzüberschreitenden Verkehr ergänzend die CMR zur Anwendung, sowie nicht die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Reglungen treffen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit natürlichen noch ihre selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( Verbraucher )

  1. Übergabe des Transportgutes

2.1 Der Auftraggeber hat das Transportgut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Auftragnehmer keine Schäden entstehen. Der Auftraggeber ist zur Überprüfung der Sendung sowie seiner Verpackung nur im Rahmen der üblichen Sorgfalt verpflichtet. Eine Überprüfung geschlossener Behältnisse oder Verpackungen erfolgt nicht. Transportgut, das offensichtliche Anzeichen von Beschädigungen aufweist, braucht der Auftragnehmer nur anzunehmen, wenn ihm der Zustand bei der Übergabe des Transportgutes schriftlich bestätigt wird.

2.2 Der Auftraggeber hat das Transportgut, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen und den Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung je Sendung über alle für die Durchführung des Transports wesentlichen Faktoren wie Adressen, Termine, Art, Anzahl, Inhalt, Gewicht und Menge zu unterrichten. Soll gefährliches Transportgut befördert werden, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Übergabe gemäß der gesetzlichen Reglungen über den Transport gefährlicher Güter schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und soweit erforderlich zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

2.3 Entspricht das Transportgut nicht den vorstehenden Vorschriften, so kann der Auftragnehmer die Annahme ablehnen, ohne dass die Vergütungspflicht des Auftragsgebers entfällt. Gefährliches Transportgut kann der Auftragnehmer, sofern ihm nicht bei der Übernahme des Transportgutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist, ausladen, einlagern, zurückbefördern oder soweit erforderlich – vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Auftraggeber deshalb ersatzpflichtig zu werden und vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

  1. Be- und Entladen, Wartezeit 

Soweit es sich nicht um leicht tragbare Sendungen handelt, ist das Be- und Entladen des Transportgutes vom Auftraggeber vorzunehmen. Kosten, die dem Auftragnehmer durch Nichtwahrung dieser Verpflichtung entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Die betriebssichere Verladung schuldet der Auftragnehmer. Wird die vereinbarte Be- oder Entladungszeit aus Gründen die nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind, nicht eingehalten, hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer daraus entstehende Wartezeit zu vergüten ( Standgeld ).

  1. Beförderungshindernisse

Beförderungshindernisse oder Verzögerungen entbinden den Auftraggeber nur dann von der Vergütungspflicht, wenn diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Im Falle von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Ist dies nicht möglich, so ist er berechtigt das Transportgut zurück zu befördern oder einzulagern. Im Fall eines Ablieferungshindernisses ist er auch berechtigt, das Transportgut einem vertrauenswürdigen Dritten zur Weiterleitung an den Empfänger auszuhändigen.

Dem Auftragnehmer durch die vorstehenden Handlungen ggf. entstandenen Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Hindernisse zu vertreten hat.

  1. Schadensanzeige, Verlustvermutung

Eine Schadensanzeige muss nach Ablieferung schriftlich oder mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen und den Schaden hinreichend deutlich machen. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Transportgutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder Auftraggeber dem Auftragnehmer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes an, so wird vermutet, dass das Transportgut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Diese Vermutung gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Der Anspruchberechtigte kann das Transportgut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraumes abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht; mindestens aber 20 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung 30 Tage beträgt.

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Auftragnehmer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.

  1. Haftung

6.1. Die Haftung des Auftragnehmers bei Überschreitung der Lieferfrist ist begrenzt auf das Dreifache der Frachtkosten, für sonstige Vermögensschäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, auf den dreifachen Betrag, der bei Verlust des Transportgutes zu zahlen wäre. Für eine weitergehende Haftung muss der Auftraggeber gegen eine zusätzliche zu erstattende Prämie eine Zusatzversicherung bestellen.

6.2. Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Ausgenommen von der Haftung sind insbesondere Schäden durch höhere Gewalt, durch Kriegsereignisse,  Beschlagnahme oder sonstige behördliche Anordnungen sowie Schäden, die durch Verschulden des Auftraggebers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.

  1. Vergütung

Die Vergütung für die Beförderung richtet sich nach der ausgedruckten Preisliste (neuester Stand) bzw. den Sondervereinbarungen mit dem Auftragnehmer. Die Abrechnung der Fahrten basiert auf der günstigsten Verbindung. Alle Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen. Erklärt sich der Auftragnehmer bereit die Vergütung beim Empfänger entgegenzunehmen und verweigert dieser die Zahlung, so ist der Auftraggeber zur Begleichung verpflichtet. Er hat die dem Auftragnehmer daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.

  1. Verjährung

Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr. Handelt der Auftragnehmer vorsätzlich, leichtfertig oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs bzw. Kenntnis des eingetretenen Schadens, spätestens jedoch mit Ablieferung des Transportgutes.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand/ anzuwendendes Recht / abweichende Vereinbarungen

Erfüllungsort für Transportleistungen ist der Absendeort. Erfüllungsort für Zahlungen und Gerichtsort ist Nienburg/Weser. Bei grenzüberschreitendem Verkehr regeln sich Erfüllungs- und Gerichtsort nach CMR. Anzuwenden ist das Recht des Landes, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervor unberührt.


Pillich Transporte - Stand 01/2011


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